Bei der Höhe der Zuschläge wird nun zwischen Stromeinspeisung und -eigenverbrauch unterschieden wobei bei eigengenutzen Strom weitere Differenzierungen gemacht werden.
Förderdauer:
KWK-Anlagen mit bis zu 50kW elektrischer Leistung erhalten nun für die Dauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden eine Vergütung. Anlagen über 50kW elektrischer Leistung erhalten weiterhin 30.000 Vollbenutzungsstunden die Förderung.
Direktvermartung:
Anlagen über 100kW elektrischer Leistung sind zur Direktvermarktung des Stroms verpflichtet. Für kleinere Anlagen besteht ein Wahlrecht.
Übergangsbestimmungen:
Übergangsbestimmungen im KWK-G 2016 ermöglichen eine Anwendung des KWK-G 2012 mit unterschiedlichen Fristen der Dauerinbetriebnahme, in Abhängigkeit von der elektrischen KWK-Leistung und unterschiedlichen Vorgaben.
KWK-Umlage:
Der Kostendeckel für die KWKG-Umlage wird auf 1,5 Mrd. Euro pro Jahr angehoben.